Auch angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (leichtes Verschulden, keine erhebliche Gewaltanwendung, keine verbale Drohungen) sind beitragsmindernde Faktoren, welche es rechtfertigen, den Betrag zu kürzen. Auch in Berücksichtigung der 2-Phasen-Methode sowie im Vergleich mit zahlreichen anderen, ähnlich gelagerten Fällen ist der Betrag zu reduzieren, dies auch auf Grund des (Vortat-)Verhaltens bzw. des Verhaltens des Opfers in der ersten Phase (ohne dabei das Opfer zum Täter/„Anstifter“ oder Auslöser der Sexualdelikte zu machen) sowie der doch schwer fassbaren, offensichtlich verdrängten psychischen