Aufgrund der ermittelten Basisgenugtuung ist die beantragte Genugtuungssumme von CHF 14'000.00 doch zu kürzen, auch wenn sie à priori nicht übersetzt erscheint. Auch angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (leichtes Verschulden, keine erhebliche Gewaltanwendung, keine verbale Drohungen) sind beitragsmindernde Faktoren, welche es rechtfertigen, den Betrag zu kürzen.