Gemäss Hütte/Landolt ist in einem ersten Schritt zuerst die Basisgenugtuung festzulegen, welche gemäss Bundesgerichtspraxis als „im allgemeinen zugesprochene Genugtuung“ zu verstehen ist. Im 43 Vordergrund der objektivierbaren Kriterien steht dabei die Art der Delikte. Objektivierbar sind in der Regel die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Abhängigkeit des Opfers vom Täter), die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, der Ausgang des Strafverfahrens und erfassbare Folgen der schädigenden Handlung.