22. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 367 Tagen (vom 16. Januar 2016 bis am 16. Januar 2017) sowie der vorzeitige Strafantritt ab dem 17. Januar 2017 werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. VI. Zivilpunkt Beide Zivilklägerinnen verlangten oberinstanzlich die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen. Schadenersatz wurde keiner mehr geltend gemacht. Für die Ausführungen zur Genugtuung kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden (pag. 790 ff.): «3.1. Allgemeines