Auch oberinstanzlich ist mithin eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht mehr möglich. 21. Busse Für den Tatbestand der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Eine Übertretungsbusse im Umfang von CHF 200.00 scheint der Kammer angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.