20. Fazit Gesamtstrafe Bereits für die Delikte zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen und noch ohne Berücksichtigung der AuG-Widerhandlungen kommt die Kammer somit auf eine Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Dies übersteigt die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Freiheitsstrafe bereits um 4 Monate, sodass sich eine weitere Asperation für die AuG-Widerhandlungen erübrigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist die Kammer wie erwähnt an das Strafmass der Vorinstanz gebunden. Auch oberinstanzlich ist mithin eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten auszufällen.