Allerdings ist – dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen – die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte zur Herbeiführung dieses Erfolgs aufwendete, als eher gering zu taxieren. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, es ging ihm darum, die Privatklägerin 2 einzuschüchtern und sie so davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen. Die Kammer kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2