19.2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfer Angst und Schrecken erzeugen. Vorliegend wurde die Privatklägerin durch die ausgestossene Drohung, sie werde «drunter kommen» ganz erheblich in Angst und Schrecken versetzt. Noch vor oberer Instanz gab sie an, sie sei damals längere Zeit nicht mehr raus gegangen. Allerdings ist – dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen – die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte zur Herbeiführung dieses Erfolgs aufwendete, als eher gering zu taxieren.