Es bleibt mithin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Anders als bei den verschiedenen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist die Nähe der vorliegend zu beurteilenden Tat zum Einsatzdelikt nicht als besonders gross zu bezeichnen. Dementsprechend erachtet die Kammer einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln als angebracht, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 um 12 Monate zu erhöhen ist. 19.2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfer Angst und Schrecken erzeugen.