Insgesamt 27 Monate wären mithin für die vollendete Tatbegehung angemessen. Strafmildernd ist der Versuch gemäss Art. 22 StGB zu berücksichtigen. Der Versuch wiegt prinzipiell weniger schwer als das vollendete Delikt. Die Tatsache, dass die Tat über das Versuchsstadium nicht hinauskam, bildet eben deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 28, BGE 121 IV 49). Vorliegend erachtet die Kammer für das Ausbleiben des Erfolgs eine Reduktion der Strafe um rund einen Drittel als angemessen. Es bleibt mithin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.