Dabei handelt es sich wiederum um eine beischlafsähnliche Handlung. Die Kammer erachtet diesen Vorfall als in etwa vergleichbar mit dem erzwungenen Oralverkehr zum Nachteil Privatklägerin 1, sodass sie auch hier eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachten würde. Hinzu kommt nun aber noch, dass es sich nicht nur um einen, sondern um vier Täter handelte (vgl. Art. 200 StGB). Dieser Umstand führt zu einer Straferhöhung von 3 Monaten. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten (Ziff. 17.2 hiervor). Insgesamt 27 Monate wären mithin für die vollendete Tatbegehung angemessen.