19. Asperation für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 19.1 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Versuch) Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2. Beim Benennen der Schwere der Rechtsgutverletzung ist von der vollendeten Tat auszugehen: Erzwungener Oralverkehr mitten in der Nacht im Wald an einem unbekannten Ort ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers. Dabei handelt es sich wiederum um eine beischlafsähnliche Handlung.