41 sondern nutzte die sich ihm bietenden Gelegenheit. Er tat dies aus egoistischen Gründen zu seiner sexuellen Befriedigung. Die Täterkomponenten sind auch hier als neutral zu bezeichnen (vgl. Ziff. 17.2 hiervor). Angesichts des sehr grossen Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten für dieses Verhalten als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Hälfte davon, ausmachend zwei Monate, ist zur Einsatzstrafe zu asperieren.