Geschütztes Rechtsgut ist wiederum die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin 1 während der Fahrt von Thun nach Bern sowohl über als auch unter den Kleidern im Brust- und Genitalbereich gegen ihren Willen und trotz Gegenwehr. Dabei gelang es ihm auch, mit seinem Finger in ihre Vagina einzudringen. Der Beschuldigte hat die Tat – wie schon im Zusammenhang mit der Vergewaltigung ausgeführt wurde – nicht von langer Hand geplant,