Weil die beiden Delikte sehr eng zusammenhängen, ist ein Asperationsfaktor von ½ anzuwenden, sodass die Einsatzstrafe für die erste sexuelle Nötigung (Oralverkehr) zum Nachteil der Privatklägerin 1 um 12 Monate zu erhöhen ist. 18.2 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Berühren) Geschütztes Rechtsgut ist wiederum die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin 1 während der Fahrt von Thun nach Bern sowohl über als auch unter den Kleidern im Brust- und Genitalbereich gegen ihren Willen und trotz Gegenwehr.