17.2 hiervor). Die Kammer kommt gestützt auf diese Ausführungen – anders als die Vorinstanz, welche eine Strafe von bloss 9 Monaten festsetzte – zum Schluss, dass das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 nur geringfügig unter jenem der Vergewaltigung liegt, sodass sie hierfür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Weil die beiden Delikte sehr eng zusammenhängen, ist ein Asperationsfaktor von ½ anzuwenden, sodass die Einsatzstrafe für die erste sexuelle Nötigung (Oralverkehr) zum Nachteil der Privatklägerin 1 um 12 Monate zu erhöhen ist.