Zu diesem Schluss kommt auch die Kammer. Insbesondere handelte es sich beim Oralverkehr nicht um eine «Durchgangshandlung» zum Geschlechtsverkehr. Vielmehr zwang der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ihn bis zum Orgasmus zu befriedigen und ejakulierte dann auch noch in ihren Mund. Für die Willensrichtung, Beweggründe und Ziele des Beschuldigten kann auf das zur Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 17.1.2). Auch hier war zudem die Vermeidbarkeit zweifellos gegeben. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten (Ziff. 17.2 hiervor).