[…] Innerhalb des sehr grossen Strafrahmens handelt es sich vorliegend nicht bloss um ein Verschulden im untersten Bereich, handelte es sich doch nicht bloss um ein „Fingerle“, sondern befand er sich doch mit dem erzwungenen Oralverkehr (Mund über den Penis schieben, Kopf runterdrücken) mit dieser beischlafsähnlichen Handlung qualitativ verschuldensmässig in Richtung einer Vergewaltigung und damit einer ganz markanten Verletzung der sexuellen Integrität.»