18. Asperation für die weiteren Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 18.1 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Oralverkehr) Auch beim erzwungenen Oralverkehr ist das geschützt Rechtsgut die sexuelle Integrität. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde diese im vorliegenden Fall erheblich verletzt (pag. 784): «Das Handeln von A.________ war markant verwerflich, hat er D.________ doch ihr Recht auf Selbstbestimmung genommen und sie zu einem Tun genötigt, was sie so nicht wollte und es auch nur tat, damit sie nachher Ruhe hatte, wie sie selbst in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 anschaulich erzählte.