In Bezug auf die Vergewaltigung sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Die beiden Vorstrafen sind erst, weil diesbezüglich einschlägig, bei den AuG-Widerhandlungen zu berücksichtigen. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. Er leugnet die Tat bis heute und macht geltend, es sei gar nicht zum Vaginalverkehr gekommen. Im Verfahren verhielt er sich ansonsten korrekt. Im Führungsbericht der JVA Thorberg, wo er in der Küche eingesetzt wird, wird ihm ein korrektes Verhalten attestiert. Der Vollzug verläuft geordnet (pag. 902 ff.).