Die Sanktion lautete auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 unbedingt und der bedingte Vollzug aus dem ersten Urteil wurde widerrufen. Trotzdem hielt sich der Beschuldigte offensichtlich auch nach diesem zweiten Urteil weiterhin ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf und verrichtete regelmässig Arbeitstätigkeiten gegen Entgelt, ohne im Besitz einer entsprechenden Berufsausübungsbewilligung zu sein (p. 344 ff.). In Bezug auf die Vergewaltigung sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten.