Die Kammer erachtet eine Ausgangsstrafe von mindestens 28 Monaten, also im Bereich der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche. Diese Umstände sind jedoch deliktsimmanent und wirken sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Vermeidbarkeit Die Vermeidbarkeit ist klar gegeben. Es bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit.