Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das Ausnützen der offensichtlich hilflosen Lage der Privatklägerin und die Überwindung ihrer andauernden Gegenwehr durch körperliche Gewalt, zeugt von doch erheblicher krimineller Energie. Fazit objektive Tatschwere Unter Würdigung aller objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden mit Blick auf den sehr grossen Strafrahmen noch gerade leicht, jedoch mit Tendenz gegen mittelschwer. Die Kammer erachtet eine Ausgangsstrafe von mindestens 28 Monaten, also im Bereich der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, als angemessen.