Vom Moment an, als sie sich mit dem Beschuldigten allein im Auto befand, setzte sie jedenfalls klare, für den Beschuldigten erkennbare Grenzen und wehrte sich verbal und körperlich. Trotzdem gelang es dem Beschuldigten gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das Ausnützen der offensichtlich hilflosen Lage der Privatklägerin und die Überwindung ihrer andauernden Gegenwehr durch körperliche Gewalt, zeugt von doch erheblicher krimineller Energie.