Er nutzte indessen die sich ihm bietende Gelegenheit (die anderen hatten das Auto verlassen) gezielt und rücksichtslos aus. Daran ändert auch nichts, dass sich die Privatklägerin 1 zuvor während der Autofahrt nicht mit letzter Konsequenz gegen die Belästigungen gewehrt hatte bzw. hatte wehren können (sie gab an, zuerst nur Andeutungen gemacht zu haben, dass sie das nicht wolle) und beim Küssen anfänglich noch mitgemacht hatte. Vom Moment an, als sie sich mit dem Beschuldigten allein im Auto befand, setzte sie jedenfalls klare, für den Beschuldigten erkennbare Grenzen und wehrte sich verbal und körperlich.