38 durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Zu berücksichtigen ist dabei auch die sehr enge und ausweglose Situation, in welcher sich die im Auto eingeschlossene Privatklägerin 1 befand. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog. Nach dem Vorfall musste die Privatklägerin Medikamente zur HIV-Prophylaxe einnehmen (pag. 118). Im Übrigen benötigte sie aber keine medizinische Betreuung. In erster Linie versucht sie den Vorfall anscheinend zu verdrängen.