Vorliegend sind einzig hinsichtlich der AuG- Widerhandlungen spezielle Täterkomponenten (nämlich einschlägige Vorstrafen) auszumachen. Die allgemeinen Täterkomponenten werden deshalb bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe erörtert, wirken sich dann aber auch bei den übrigen Sexualdelikten in gleicher Weise (in casu neutral) aus.