Für die sexuelle Belästigung ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Die Vergewaltigung als abstrakt schwerstes Delikt bildet den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Ausserordentliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu verlassen, liegen nicht vor. Vorliegend sind einzig hinsichtlich der AuG- Widerhandlungen spezielle Täterkomponenten (nämlich einschlägige Vorstrafen) auszumachen.