Die Vergewaltigung ist zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Die Strafe für die Erzwingung von Oralverkehr als beischlafsähnliche Handlung darf seit BGE 132 IV 120 nicht wesentlich niedriger sein als wenn das Opfer vergewaltigt worden wäre, das heisst auch hier kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hinsichtlich der AuG-Widerhandlungen ist der Beschuldigte einschlägig rückfällig, so dass unter spezialpräventiven Aspekten sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen eine Freiheitsstrafe unausweichlich ist. Für die sexuelle Belästigung ist eine Übertretungsbusse auszufällen.