V. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zum schwersten Delikt Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und die Auflistung der hier relevanten Strafrahmen kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden (pag. 780 f.). Dass vorliegend für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, liegt auf der Hand. Die Vergewaltigung ist zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.