37 15. Zusammenfassung Gestützt auf diese Ausführungen ist der Beschuldigte der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu erklären. Bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG.