Bei F.________ ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie in einer fremden Stadt am Bahnhof ausgesetzt wurde und zwar ohne Geld, ohne der französischen Sprache mächtig zu sein und aus Angst, von den Eltern bestraft zu werden, nicht sofort nach Hause zurückkehrte. Dass sie nach allem, was sich ereignet hatte, diese Drohung „du kommst drunter“ ernst nahm, ist absolut nachvollziehbar. Wie sie in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 plausibel ausgesagt hat, leidet sie seit jenen Ereignissen unter massiven Schlafstörungen und getraut sich nicht mehr, aus dem Haus zu gehen.