14. Drohung Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Auch hier liegt ein Antragsdelikt vor, wobei der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde (pag. 103 f.). Für die Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale wird auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 775 f.). Dass der Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist, hat die Vorinstanz einlässlich und korrekt begründet (pag. 778 f.): «Ausgehend vom Beweisergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass F._____