Die beiden Tatbestände konkurrieren vorliegend real. Im Fall der Privatklägerin 2 erkannte die Vorinstanz nach entsprechendem Würdigungsvorbehalt hinsichtlich von Ziffer 4 der Anklageschrift «nur» auf versuchte sexuelle Nötigung (Wegreissen der Kleider und Versuch, an der Privatklägerin zumindest eine beischlafsähnliche Handlung zu vollziehen, vgl. dazu pag. 770 und pag. 773). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist be-