Bezüglich der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte sowohl den Tatbestand der Vergewaltigung als auch denjenigen der mehrfachen sexuellen Nötigung (einmal davon als Nötigung zu einer beischlafsähnlichen Handlung in Form von Oralverkehr, einmal als «gewöhnliche» sexuelle Nötigung durch Ausgreifen unter den Kleidern im Brust- und Genitalbereich inkl. Eindringen mit dem Finger in die Vagina) erfüllt. Die beiden Tatbestände konkurrieren vorliegend real.