Und betreffend die Frage der Widerstandsunfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit eines weitergehenden Widerstandes ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass D.________ nach der Lage der Dinge und soweit möglich und zumutbar, versucht hat, Widerstand zu leisten. Auch wenn es in Bezug auf die eingesetzten Tatmittel viel gravierendere, gewaltsamere sexuelle Übergriffe gibt, sind klarerweise objektiv wie subjektiv die Tatbestände von Art. 189 und 190 StGB erfüllt.»