190 StGB ist diesfalls lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (pag. 774, mit Verweis auf den BSK StGB-MAIER, N. 81 zu Art. 189 StGB). Die Vorinstanz subsumierte bezüglich der Privatklägerin 1 richtigerweise Folgendes (pag. 773): «Ausgehend vom Beweisergebnis ergibt sich nun offensichtlich, dass A.________ bezüglich D.________ diese beiden Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt hat.