Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wird auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen (pag. 771 f.). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte, geht die Vergewaltigung der sexuellen Nötigung vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. Art. 190 StGB ist diesfalls lex specialis zu Art.