Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wird auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen (pag.