12. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gemäss Art.