Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Gegenwehr von F.________ zumindest so erfolgreich war, dass sie den Geschlechtsverkehr oder ein vollständiges anales Eindringen oder orale Befriedigung verhindern konnte und es damit nicht zur Vollendung der Tat kam. 6. Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sich der Beschuldigte am 07.06.2015 gegenüber F.________ dahingehend geäussert hat, dass sie „drunter käme“ wenn sie zur Polizei gehe. Und gegebenenfalls wie wurde diese Äusserung von F.________ aufgefasst?