Diese Gegenwehr musste für den Beschuldigten und die Kollegen des Beschuldigten als klares und ernstzunehmendes NEIN verstanden werden. Da F.________ der albanischen Sprache mächtig ist, hat sie sich im Gegensatz zu D.________ auch verbal und damit für alle Männer verständlich, zur Wehr setzen können. 5. Hat sich der Beschuldigte (und seine Kollegen) über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er (bzw. diese) ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat? Und gegebenenfalls inwiefern?