Mit aller Deutlichkeit muss festgehalten werden, dass das Gericht keine Hinweise hat, dass D.________ mit mehr als dem anfänglichen Küssen einverstanden gewesen ist. Das Wehren hat sie erlebnisorientiert [erlebnisbasiert!] erzählt (z.B. mit den Beinen „geschuttet“, mit den Händen weggestossen) und ebenso glaubwürdig geschildert, dass sie wiederholt nein gesagt habe. 3. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperliche) erfassen? Das Wehren war demnach für den Beschuldigten eindeutig erkennbar und als ernst zu nehmendes NEIN zu erfassen.