Für die Beantwortung der Beweisfragen wird deshalb auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 767 ff.): «Beweisfragen und deren Antwort i.S. D.________: 1. Zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen D.________ und A.________ bzw. kam es auch zu vaginalem Eindringen? Das Gericht kommt zum Schluss, dass es zu einem vaginalen Eindringen von A.________ gekommen ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung reicht ein Eindringen mit der Spitze des Penis in den Scheidenvorhof. D.________ hat dies auch nicht anders beschrieben und anschaulich ausgesagt, dass er nicht ganz habe eindringen können, da sie sich gewehrt habe.