33 Zufall und kann deshalb ausgeschlossen werden, wenn beide Privatklägerinnen eine derart ähnliche Geschichte unabhängig von einander erfunden hätten. Dieser Umstand verleiht den Aussagen der beiden Privatklägerinnen weiteres Gewicht. Auf die Aussagen des Beschuldigten hingegen kann – soweit sie nicht mit jenen der Privatklägerinnen übereinstimmen – nicht abgestellt werden. Die Kammer gelangt damit zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Für die Beantwortung der Beweisfragen wird deshalb auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag.