11. Fazit Die Kammer erachtet mithin sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 als auch jene der Privatklägerin 2, soweit sie die Vorfälle ihr selber gegenüber betreffen, als glaubhaft und stellt darauf ab. Nicht zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um zwei quasi identische Vorfälle von zwei verschiedenen Frauen handelt, die sich nicht abgesprochen haben. Dies zeigt eindrücklich, dass es sich beim Vorgehen des Beschuldigten um ein Muster handelt und dass er bei beiden Frauen die gleiche Strategie fuhr. Es wäre ein unglaublicher