211 Z. 237 ff.; pag. 224 Z. 137 ff.; pag. 242 Z. 373; pag. 669 Z. 1 ff.; pag. 918 Z. 29 ff.). Er habe ihr gesagt, dass wenn sie zur Polizei gehe und ihn anzeige, komme sie «drunger». Weiter erzählte die Privatklägerin 2, sie gehe deswegen nicht mehr raus und sei nur noch zuhause (pag 424 Z. 377 f.; pag. 918 Z. 33 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Hinzu kommt, dass auch aus den übersetzten Chatnachrichten eindeutig hervorgeht, dass der Gang zur Polizei ein Thema zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten war.