239 Z. 256). Auf diese glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 stellt die Kammer ab. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich das Ganze so zugetragen hat. Damit steht die Beteiligung des Beschuldigten an den sexuellen Übergriffen fest. Alles andere ist – insbesondere auch angesichts der gesamten Umstände sowie der Aussagen des Beschuldigten selber – schlicht nicht vorstellbar (vgl. dazu auch Ziff. 10.2 hiervor). Über alle Opferbefragungen hinweg gab die Privatklägerin 2 zudem konstant an, sie sei vom Beschuldigten bedroht worden bzw. bestätigte jeweils den entsprechenden Vorhalt (pag. 211 Z. 237 ff.;