211 Z. 209 ff.; pag. 212 Z. 255 f. etc.). Die Privatklägerin 2 sagte klar aus, auch der Beschuldigte habe sie berührt. Während der zweiten Einvernahme als Opfer sprach sie dann zusätzlich vom «Blasen» (pag. 220 Z. 36 f.; pag. 221 Z. 56 ff.) und hielt daran bis heute fest (so auch anlässlich der oberinstanzlichen Befragung, pag. 917 f.). Auch diesbezüglich beschuldigte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten eindeutig (pag. 221 Z: 56 ff.): «Ja sie haben mich versucht auszuziehen, mir den Kopf auf die Höhe des Penis gedrückt. Dies war bei A.________. Er war der erste, bei welchem ich einen Blasen hätte sollen.