dass es dabei zu sexuellen Übergriffen kam. Es steht mithin fest, dass die Privatklägerin 2 diesbezüglich nicht gelogen hat. Es bleibt einzig zu klären, ob auch auf ihre Aussagen betreffend die Beteiligung des Beschuldigten an den Übergriffen abgestellt werden kann. Schon in ihrer ersten Einvernahme versuchte die Privatklägerin mehrfach zu schildern, was ihr selber widerfahren war. Sie wurde von der einvernehmenden Polizistin aber immer wieder auf später vertröstet (pag. 175 Z. 168 ff.; pag. 183 Z. 579). Erst ab dem 30. Juni 2015 wurde die Privatklägerin 2 als Opfer befragt.